Selbsthilfegruppe Chronisch Kranker
(Schwerpunkt Diabetes)
Hilfe zur Selbsthilfe e.V.
Satzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Name des Vereins lautet „Selbsthilfegruppe Chronisch Kranker (Schwerpunkt Diabetes) Hilfe zur Selbsthilfe e. V.".
Er hat seinen Sitz in Ahlen, Steuernummer: 304/5870/0338 - Vereinsregister
Amtsgericht Münster VR 50803.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports durch
- öffentliche Blutzuckermessungen organisieren, um die Dunkelziffer von Diabetikern zu mindern,
- Vorträge und Schulungen durchzuführen,
- sportliche Aktivitäten zu planen und durchzuführen (angepasst an Alter und Beweglichkeit),
- Fahrgemeinschaften organisieren und zusammenzustellen (z.B. für Fahrten ins Thermal-Sole-Bad),
- sportliche Aktivitäten zu organisieren wie Wassergymnastik, Radfahren, Spazierengehen,Tanzen und Nutzung der Sportprogramme der Krankenkassen,
- regelmäßige Treffen abzuhalten zum Erfahrungsaustausch und um sich gegenseitig mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch
- die Förderung der Kinder-Gesundheit- und Bewusstseinsbildung zur Gesundheitsförderung
- von Kindern in der Bevölkerung und bei den Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen,
- Durchführung und Organisation von Kompetenz-Freizeiten für chronisch kranke Kinder,
- Durchführung und Organisation von Workshops und Projekten zur Stärkung der Selbsthilfe und Durchführung von Projekten zur Gesundheits-Prävention - Rehabilitation - Inklusion und Integration.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest. Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 5,00 € für eine Einzelmitgliedschaft und 10,00 €für eine Familienmitgliedschaft. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beträge sind bis zum 25.12. jeweils für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§6
Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§7
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Festsetzung des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit
g) die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch eines Mitglieds nach dessen Ablehnung durch den Vorstand
h) die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss Beschluss des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/den Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in mindestens einmal jährlich schriftlich durch Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen und von ihm/ihr
geleitet. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Einladung Mitglied des Vereins waren.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) durch Beschluss des Vorstandes, der hierzu einer 2/3 Mehrheit bedarf,
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der vorgesehenen Tagesordnung.
c) Die Versammlung muss innerhalb von 2 Monaten ab Antrag durchgeführt werden.
d) Die Frist für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§9
Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand des Vereins i. S. von § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen der gültigen gesetzlichen Regelungen erhalten.
§10
Niederschriften
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks - soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - geht das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Dianino" Die Kinder Stiftung Dianino hilft Kindern mit Diabetes in schwierigen Situationen (zuständige Stiftungsbehörde: Regierungspräsidium Tübingen). Die Stiftung Dianino wird beim Finanzamt Überlingen unter der Steuer-Nr. 87018/09371 geführt.
Diese hat das zu übertragende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.03.2019 beschlossen.
1 Vorsitzende und Gründerin
Gudrun John