Selbsthilfegruppe Chronisch Kranker (Schwerpunkt Diabetes) Hilfe zur Selbsthilfe e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Name des Vereins lautet "Selbsthilfegruppe Chronisch Kranker (Schwerpunkt Diabetes) Hilfe zur Selbsthilfe e.V."
vom Finanzamt Beckum als gemeinnützig anerkannt Steuernummer: 304/5870/0338
Er hat seinen Sitz in Ahlen/Dolberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports durch
öffentliche Blutzuckermessungen organisieren, um die Dunkelziffer von Diabetikern zu mindern.Vorträge und Schulungen durchzuführen,
sportliche Aktivitäten zu planen und durchzuführen (angepasst nach Alter und Beweglichkeit),
Fahrgemeinschaften organisieren und zusammenstellen (z. B. für Fahrten ins Thermal-Sole-Bad),
sportliche Aktivitäten zu organisieren wie Wassergymnastik, Radfahren, Spazierengehen,Tanzen und Nutzung der Sportprogramme der Krankenkassen,
regelmäßige Treffen abzuhalten zum Erfahrungsaustausch und um sich gegenseitig mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstzand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
Den Mitgliedern stehen die Eirichtungen des vereins offen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Der Jahresbetrag beträgt derzeit 5,00 € pro Jahr.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge sind bis zum 30.06. jeweils für das laufende Jahr zu entrichten.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft/ Kündigung/ Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmslos zulässig,
wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mittgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstand
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über Satzungsänderung
f) die festsetzung des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit
g) die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch eines Mittgliedes nach dessen Ablehnung durch den Vorstand
h) die Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wird von dem/den Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in mindestens
einmal jährlich schriftlich durch Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen und von ihm/ihr geleitet.
Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Einladung Mitglied des Vereins waren.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) durch Beschluss des Vorstands, der hierzu 2/3 Mehrheit bedarf,
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der vorgesehenen Tagesordnung.
c) Die Versammlung muss innerhalb von 2 Monaten ab Antrag durchgeführt werden.
d) Die Frist für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden,
desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand des Vereins i. S. von § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
§ 10 Niederschriften
Über Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks - soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht das Vermögen an die „Stiftung Dianiño, Kindern mit Diabetes eine Zukunft“
Zuständige Stiftungsbehörde: Regierungspräsidium Tübingen Die Stiftung Dianiño wird beim Finanzamt Überlingen unter der Steuer-Nr. 87018/09371 geführt.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.12.2011 beschlossen.